Das Online-Angebot von Meyers-Lexikon gibt es nicht mehr.
Aus Meyers Online-Blog:
Das Lexikonportal Meyers Lexikon online wird zum 23. März 2009 abgeschaltet. Leider ist es uns nicht länger möglich, das Portal in seiner jetzigen Form zu betreiben.
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Aus Meyers Online-Blog:
Das Lexikonportal Meyers Lexikon online wird zum 23. März 2009 abgeschaltet. Leider ist es uns nicht länger möglich, das Portal in seiner jetzigen Form zu betreiben.
So lautet ein Beitrag bei Heise online.
„Das Vorhaben von Google, Bücher einzuscannen und Autoren dafür eine einmalige Entschädigung anzubieten, beunruhigt deutsche Verleger. Deshalb verfassten Manfred Meiner, Vittorio Klostermann und KD Wolff zusammen mit dem Heidelberger Literaturwissenschaftler Roland Reuss jetzt einen öffentlichen Appell. Zu den Erstunterzeichnern gehören der Zeit-Herausgeber Michael Naumann, der Chef des Carl Hanser Verlags Michael Krüger und namhafte Autoren wie Daniel Kehlmann („Die Vermessung der Welt“) und Sibylle Lewitscharoff, die kürzlich den Preis der Leipziger Buchmesse gewonnen hat.“
Auch Heise online berichtet über den Grundsatzstreit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken. Hierbei geht es um die schon bekannte Musterklage des Börsenvereins gegen die Universitätsbibliothek Würzburg.
Unter dem Link berichtet Heise online über eine Initiative der „Grünen“: Die Grünen brachen am gestrigen Donnerstag [05.03.2009] im Bundestag einen Lanze für ihr Vorhaben …, die Privatsphäre in sozialen Netzwerken besser zu schützen und deren Betreiber stärker in die Pflicht zu nehmen.. Der Antrag der „Grünen“ ist zumindest lesenwert.
Unter dieser Überschrift liegt bei Heise online ein intressanter Artikel zur Einschätzung des Web2.0 seitens der Bundesregierung bereit.
Ein lesenwerter Artikel zu Open Access von Gudrun Gersmann (Direktorin des Deutschen Historischen Instituts in Paris und Vorsitzende des Unterausschusses „Elektronische Publikationen“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Unter dieser Überschrift meldet sich Dr. Harald Müller, MPI Heidelberg zum SUBITO-Vertrag zu Wort. Dabei bezieht ersich u.a. auf die presserechtliche Gegendarstellung von SUBITO im Bibliotheksdienst 2009 Heft 2 S. 182, worin klargestellt wird, wie der Absatz 2.8.2 im Nachtrag 1 zum Subito-Vertrag zu verstehen sei.
Hier der Beitrag von Harald Müller.