In seinem Blog äußert sich Eric Steinhauer zum Urteil aus Darmstadt, hier findet sich auch ein Link zum Urteilstext.
Archiv für Bibliotheksrecht
Lehrbuch in Deutschland tot
Die Überschrift ist nur ein kleiner Teil des Artikels Die Landesbibliothek als Copyshop von Matthias Ulmer. Auslöser der Diskussion in der INETBIB-Liste war ein Brief von Herrn Ulmer an „seine“ Autoren, in dem er zur Diskussion auuforderte und in dem er zur Untertstützung des Heidelberger Appells aufforderte.
Das Schreiben wurde dokumentiert (ganz im Sinne einer lebendigen Demokratie) und dies löste eine Diskussion in der INETBIB-Liste aus.
Manche Anmerkung von Herrn Ulmer klingt doch naiv, an den Universitäten wurden schon immer Bücher kopiert, natürlich ist dies ungesetzlich, aber die Bibliotheken hatten nie genügend Exemplare, die Preise waren schon immer sehr hoch. Welche Universität kennt denn Herr Ulmer, wo Studenten und Studentinnen nach Ende der Vorlesung sofort in den nächsten Buchladen gestürmt sind und die Regale der Lehrbücher leer gekauft haben?
Die Studiengebühren haben doch da schon eher geholfen, fehlende Exemplare zu beschaffen, aber da hat Herr Ulmer nicht geschrien, als diese in Teilen wieder abgebaut wurden.
Wenn Bibliothekare und Bibliothekarinnen so „mies“ sind wie Herr Ulmer dies versucht zu vermitteln, wieso suchen dann Verlage und Buchhändler immer wieder den Kontakt zu den Bibliotheken? Herrn Ulmer scheint doch eher die Praxis zu fehlen.
Skriptum Internet-Recht
Von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster) ist das aktuelle Skriptum zum Internet-Recht erschienen.
DBV-Rechtkommission zum neuen Urheberrecht
Aus der INETBIB-Liste:
Liebe Inetbib-LeserInnen!
Die DBV-Rechtkommission wird in den nächsten Monaten bibliotheksrechtliche Erläuterungen zum neuen Urheberrecht veröffentlichen. Dabei werden die einzelnen neuen Vorschriften des 2. Korbes von verschiedenen Experten behandelt.
Den Anfang macht heute Armin Talke mit einer Auslegung der wichtigen
Vorschrift zum Kopienversand. Sein Text ist frei zugänglich unter:§ 53a UrhG: Auslegungsschwierigkeiten beim Kopienversand
Mit freundlichen Grüßen
–
Dr. Harald Müller
DBV-Rechtskommission
Aus dem Artikel von Herrn Talke [dies sind nur Auszüge, zur Vollständigkeit auf jeden Fall den Artikel lesen!]
Gegenstand des Kopienversands (Umfang):
• Mit Sicherheit unter den Tatbestand des § 53a Abs.1 S.1 UrhG fallen Zeitschriftenaufsätze und Beiträge zu begrenzten Sammelwerken, so lange es sich nicht um eine „im wesentlichen vollständige“ Vervielfältigung des Zeitschriftenheftes handelt.
• Sicher nach § 53a Abs.1 S.1 UrhG erlaubt ist auch die Vervielfältigung und Lieferung aus Büchern, wenn ihr Umfang 10 % des gesamten Buches nicht überschreitet.
• Unsicher ist die Rechtmäßigkeit bei Vervielfältigungen aus Büchern, wenn ihr Umfang zwischen 10 und 20 % des Gesamtwerks liegt. Hier kommt es auf die Bedeutung des vervielfältigten Teils für das Gesamtwerk an.
• Mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist die Vervielfältigung und Versendung
von Teilen eines Werkes, wenn diese über 20 % des gesamten Buches ausmachen.
• In jedem Fall rechtswidrig ist die „im wesentlichen vollständige“ Vervielfältigung und Übermittlung eines Buches, vgl. § 53 Abs.4 lit. b).
„Angemessene Bedingungen“:
• Die Verlage müssen den Abruf jeweils des einzelnen Aufsatzes ermöglichen (Pay-per-view)
• Aufsatzpreise, die bei vergleichbarer wissenschaftlicher Qualität von den durchschnittlich in ihrem Fachsegment verlangten Vergütungen erheblich nach oben abweichen, sind nicht „üblich“ und daher nicht „angemessen“.
• Hohe Durchschnittspreise, die sich in bestimmten Fachsegmenten aufgrund der Ausnutzung von Marktmacht gebildet haben, sind nicht „redlich“ und damit nicht „angemessen“
Interner Kopienversand:
• In § 53 UrhG geregelt
o nichtgewerblicher wissenschaftlicher Gebrauch: elektronische Übermittlung zulässig
o sonstiger Gebrauch: Nur Versendung auf Papier oder als FaxGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)