Archiv fürUrheberrecht

§ 53a UrhG

Auf der 10. INETBIB-Tagung hielt Dr. Harald Müller (Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht) einen Vortrag unter dem Thema: “Spinn ich oder die anderen?” – Das Gute am neuen Urheberrecht und das Häßliche am neuen Subito-Rahmenvertrag zum Kopienversand.

In diesem Vortrag ging M. speziell auf den § 53a ein, wonach der elektronische Versand von grafischen Dateien (”Faksimili”) durchaus gestattet ist. Weiter stellte er den Sinn des Vetrages von “subito-Rahmenvertrages” in Frage. Es bleibt zu hoffen, das die Veranstalter diesen Beitrag bald online zugänglich machen.

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Skriptum Internet-Recht

Von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster) ist das aktuelle Skriptum zum Internet-Recht erschienen.

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DBV-Rechtkommission zum neuen Urheberrecht

Aus der INETBIB-Liste:

Liebe Inetbib-LeserInnen!

Die DBV-Rechtkommission wird in den nächsten Monaten bibliotheksrechtliche Erläuterungen zum neuen Urheberrecht veröffentlichen. Dabei werden die einzelnen neuen Vorschriften des 2. Korbes von verschiedenen Experten behandelt.

Den Anfang macht heute Armin Talke mit einer Auslegung der wichtigen
Vorschrift zum Kopienversand. Sein Text ist frei zugänglich unter:

§ 53a UrhG: Auslegungsschwierigkeiten beim Kopienversand

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Harald Müller
DBV-Rechtskommission

Aus dem Artikel von Herrn Talke [dies sind nur Auszüge, zur Vollständigkeit auf jeden Fall den Artikel lesen!]

Gegenstand des Kopienversands (Umfang):
• Mit Sicherheit unter den Tatbestand des § 53a Abs.1 S.1 UrhG fallen Zeitschriftenaufsätze und Beiträge zu begrenzten Sammelwerken, so lange es sich nicht um eine „im wesentlichen vollständige“ Vervielfältigung des Zeitschriftenheftes handelt.
• Sicher nach § 53a Abs.1 S.1 UrhG erlaubt ist auch die Vervielfältigung und Lieferung aus Büchern, wenn ihr Umfang 10 % des gesamten Buches nicht überschreitet.
• Unsicher ist die Rechtmäßigkeit bei Vervielfältigungen aus Büchern, wenn ihr Umfang zwischen 10 und 20 % des Gesamtwerks liegt. Hier kommt es auf die Bedeutung des vervielfältigten Teils für das Gesamtwerk an.
• Mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist die Vervielfältigung und Versendung
von Teilen eines Werkes, wenn diese über 20 % des gesamten Buches ausmachen.
• In jedem Fall rechtswidrig ist die „im wesentlichen vollständige“ Vervielfältigung und Übermittlung eines Buches, vgl. § 53 Abs.4 lit. b).

„Angemessene Bedingungen“:
• Die Verlage müssen den Abruf jeweils des einzelnen Aufsatzes ermöglichen (Pay-per-view)
• Aufsatzpreise, die bei vergleichbarer wissenschaftlicher Qualität von den durchschnittlich in ihrem Fachsegment verlangten Vergütungen erheblich nach oben abweichen, sind nicht „üblich“ und daher nicht „angemessen“.
• Hohe Durchschnittspreise, die sich in bestimmten Fachsegmenten aufgrund der Ausnutzung von Marktmacht gebildet haben, sind nicht „redlich“ und damit nicht „angemessen“

Interner Kopienversand:
• In § 53 UrhG geregelt
o nichtgewerblicher wissenschaftlicher Gebrauch: elektronische Übermittlung zulässig
o sonstiger Gebrauch: Nur Versendung auf Papier oder als Fax

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

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